Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien

Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien

Auf dieser Seite finden Sie Hinweis zu den geltenden Anforderungen zur Einbindung erneuerbarer Energien.
• Hamburgisches Klimaschutzgesetz (Geltungsbereich: Freie und Hansestadt Hamburg)
• Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Geltungsbereich: bundesweit)
Wir zeigen Ihnen welche Optionen zur Verfügung stehen, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen.

Was soll mit der Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien erreicht werden?

Ziel ist es den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss in jedem Wohngebäude ein Mindestanteil des Wärmeenergiebedarfs durch den Einsatz erneuerbare Energien gedeckt werden. Zur Deckung des Pflichtanteils stehen verschiedene Anlagenkonzepte zur Verfügung.


Geltende Pflichten (Stand 02.01.2024)

Neubau

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass alle Neubauten, die in einem Neubaugebiet errichtet werden, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden. In Neubauten, die außerhalb eines Neubaugebietes errichtet werden, können weiterhin Gas- oder Ölheizungen installiert werden. Allerdings muss der regenerative Anteil schrittweise erhöht werden (ab 2029 mindestens 15 Prozent / ab 2035 mindestens 30 Prozent / ab 2040 mindestens 60 Prozent / ab 2045 werden 100% gefordert).

Gebäudebestand

Das hamburgische Klimaschutzgesetzt fordert bereits seit 2021 den Einsatz von erneuerbaren Energien. Seitdem in Kraft treten müssen nach jedem Heizungstausch mindestens 15 Prozent der benötigten Wärmeenergie durch den Einsatz regenerativer Quellen gedeckt werden.
Gemäß GEG muss der Anteil erneuerbarer Energien bei allen Anlagen, die nach dem 01.01.2024 installiert wurden schrittweise erhöht werden (ab 2029 mindestens 15 Prozent / ab 2035 mindestens 30 Prozent / ab 2040 mindestens 60 Prozent / ab 2045 werden 100% gefordert).
Funktionierende Gas- oder Ölheizungen können weiter betrieben werden. Anlagen, die unter die Austauschpflicht fallen, sind zu erneuern. Im Falle eines Defekts (Heizungshaverie) gelten mehrjährige Übergangsfristen.

Ausblick

Neubau

Ab dem 01 Juli 2026 wird die Pflicht zur Erfüllung der 65 Prozent Regelung auf alle Neubauten (unabhängig vom Ort der Errichtung) ausgeweitet.

Gebäudebestand

Spätestens Ende Juni 2026 (bzw. 2028 in kleineren Kommunen (bis zu 100 000 Einwohner)) wird der Pflichtanteil erneuerbarer Energien beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers angehoben. Ab diesem Zeitpunkt fordert das GEG beim Einbau einer neuen Heizungsanlage einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien.


Wie kann ich die Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien erfüllen?

die Anforderungen an den Mindestanteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung werden sich in den kommenden Jahren schrittweise erhöhen. Das betrifft sowohl die Vorgaben aus dem Hamburger Klimaplan als auch die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz.
Grundsätzlich stehen die folgenden Technologien zur Verfügung:

Anschluss an ein Wärmenetz

Wenn der Netzbetreiber den benötigten Anteil an erneuerbaren Energien nachweisen kann oder ein geeigneter Dekarbonisierungsplan vorliegt, ist die Pflicht mit der Anbindung an ein Wärmenetz erfüllt.

Das Wärmekataster zeigt, welche Gebiete bereits durch ein Wärmenetz erschlossen wurden und welcher Betreiber für das jeweilige Netz verantwortlich ist. Anfragen zu Ihrem Fernwärmeanschluss können Sie direkt an den zuständigen Betreiber senden.


Wärmepumpe

Wenn der gesatme Wärmebedarf über die Wärmepumpe gedeckt wird, gilt die Pflicht als erfüllt.
Bei bivalenten Anlagen (Wärmepumpe + weiterer Wärmeerzeuger) muss der EE-Anteil über die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe und den Deckungsanteil berechnet werden.


Holzheizung

Zentrale Pellet- und Holzhackschnitzelheizungen sind zur Pflichterfüllung zugelassen.
Anforderungen an den Wirkungsgrad der Anlage und an die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte sind zu beachten.


Solarthermie

Solarthermieanlagen können einen wertvollen Beitrag leisten. Ein Deckungsanteil von 65% ist jedoch unrealistisch. Wer diese Technologie einsetzt, wird langfristig eine weitere regenerative Quelle in sein Heizungssystem einbinden müssen.


Ersatzmaßnahme / Baulicher Wärmeschutz (Betrifft nur die Anforderungen des hamburgischen Klimaschutzgesetzes)

Alternativ zur Einbindung erneuerbarer Energien kann der EE-Pflichtanteil auch über Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle erfüllt werden. Hierzu muss eine Energieeinsparung von 15% nachgewiesen werden. Außerdem müssen die angerechneten Maßnahmen gewisse Mindestanforderungen erfüllen.

Für die Bewertung des Einsparpotenzials muss der Gesamtwärmebedarf des Gebäudes vor der Sanierung anhand einer Bedarfsberechnung ermittelt werden. Die tatsächlichen Energieverbräuche können hier nicht zugrunde gelegt werden.

► Wir berechnen das Einsparpotenzial der geplanten Sanierung und prüfen die Einhaltung der Mindestanforderungen.


Förderung

Für den Einbau der oben genannten Technologien werden verschiedene Fördermittel zur Verfügung gestellt.
Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Fördermittelbeantragung!


Nachweis (hamburgisches Klimaschutzgesetzes)

Ein Nachweis zur Erfüllung der Erneuerbaren-Energien-Pflicht muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme über einen Online-Dienst an die Umweltbehörde übermittelt werden. Der Nachweis kann druch die Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person (z.B. Energieberater) eingereicht werden.

Im Rahmen der Nachweisführung werden einige Ecdaten abgefragt. ► Sprechen Sie uns gerne an, falls Ihnen Angaben für die vollständige Bearbeitung des Nachweises fehlen.

Ihr Ansprechpartner in Hamburg

Alexander Lückge Standortleiter Hamburg
Alexander Lückge B.Eng.
Standortleiter Hamburg