Auf dieser Seite finden Sie Hinweis zu den geltenden Anforderungen und eine Übersicht zu den Maßnahmen, die Ihnen zur Erfüllung dieser Anforderungen zur Verfügung stehen.
Ziel ist es den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen muss nach jedem Heizungstausch oder bei dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ein Mindestanteil von 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Zur Deckung des Pflichtanteils können verschiedene Anlagenkonzepte realisiert werden. Gebäude, die 2009 oder später errichtet wurden, sind nicht von dieser Pflicht betroffen.
Wenn der Netzbetreiber den benötigten Anteil an erneuerbaren Energien nachweisen kann oder ein geeigneter Dekarbonisierungsplan vorliegt, ist die Pflicht mit der Anbindung an ein Wärmenetz erfüllt.
Das Wärmekataster zeigt, welche Gebiete bereits durch ein Wärmenetz erschlossen wurden und welcher Betreiber für das jeweilige Netz verantwortlich ist. Anfragen zu Ihrem Fernwärmeanschluss können Sie direkt an den zuständigen Betreiber senden.
Wenn der gesatme Wärmebedarf über die Wärmepumpe gedeckt wird, gilt die Pflicht als erfüllt.
Bei bivalenten Anlagen (Wärmepumpe + weiterer Wärmeerzeuger) muss der EE-Anteil über die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe und den Deckungsanteil berechnet werden.
Die EE-Pflicht gilt als erfüllt, wenn 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs über die Solaranlage erzeugt werden. ► Bei der Ermittlung des Wärmeenergiebedarfs und bei der Auslegung der Solaranlage können wir Sie unterstützen.
Bei Wohngebäuden gilt die Pflicht außerdem als erfüllt, wenn die Solaranlage die Warmwasseraufbereitung unterstützt und folgende mindest Kollektorflächen (Absorberfläche) installiert werden.
Sollte die Solaranlage nicht in die Warmwasseraufbereitung eingebunden werden (z.B. bei einer dezentralen Warmwasserversorgung) kann der EE-Anteil auch über eine solare Heizungsunterstützung gedeckt werden.
In diesem Fall ist keine pauschale Auslegung möglich.
Zentrale Pellet- und Holzhackschnitzelheizungen sind zur Pflichterfüllung zugelassen.
Bei Einzelraumbefeuerung sind folgende Anforderungen zu beachten:
Weitere Anforderungen beziehen sich auf den Wirkungsgrad der Anlage und an die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte.
Alternativ zur Einbindung erneuerbarer Energien kann der EE-Pflichtanteil auch über Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle erfüllt werden. Hierzu muss eine Energieeinsparung von 15% nachgewiesen werden. Außerdem müssen die angerechneten Maßnahmen gewisse Mindestanforderungen erfüllen.
Für die Bewertung des Einsparpotenzials muss der Gesamtwärmebedarf des Gebäudes vor der Sanierung anhand einer Bedarfsberechnung ermittelt werden. Die tatsächlichen Energieverbräuche können hier nicht zugrunde gelegt werden.
► Wir berechnen das Einsparpotenzial der geplanten Sanierung und prüfen die Einhaltung der Mindestanforderungen.
Ein Nachweis zur Erfüllung der Erneuerbaren-Energien-Pflicht muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme über einen Online-Dienst an die Umweltbehörde übermittelt werden. Der Nachweis kann druch die Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person (z.B. Energieberater) eingereicht werden.
Im Rahmen der Nachweisführung werden einige Ecdaten abgefragt. ► Sprechen Sie uns gerne an, falls Ihnen Angaben für die vollständige Bearbeitung des Nachweises fehlen.