Die Förderung von Einzelmaßnahmen ist in vier Bereiche unterteilt:
► Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
► Anlagentechnik (außer Heizung)
► Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
► Heizungsoptimierung
Die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) umfasst verschiedene Förderprogramme. Die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ein Baustein der bundesweiten Förderstrategie zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms. Im Rahmen dieser Förderung werden Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand gefördert. Gebäudebestand bedeutet hier, dass die Errichtung eines Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegen muss. Die Abwicklung der Fördermittelbeantragung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Förderung wird nach der Umsetzung der Maßnahme und Prüfung durch das BAFA als Zuschuss ausgezahlt. Die Antragstellung muss dabei zwingend vor der Durchführung und vor der Beauftragung der ausführenden Firmen erfolgen.
2022 hat es zahlreiche Anpassungen in der BEG-Richtlinie gegeben. Die jüngste Änderung fand im September des Jahres statt. Sie soll bis Anfang 2023 umgesetzt sein. Die Neubauförderung wird ab 2023 in einer eigenen Richtlinie geregelt. Ein Teil der Änderungen der Einzelmaßnahmen wurde auf Juli/August 2022 vorgezogen und durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen für dieses und kommendes Jahr werden auf dieser und den verlinkten Seiten genannt und kursiv dargestellt.
Die förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Gebäudehülle lassen sich in drei Bereiche aufteilen.
In diesem Fördersegment werden folgende Maßnahmen gefördert
In diesem Fördersegment wird der Einbau effizienter Wärmeerzeuger im Gebäudebestand gefördert. In der reformierten Fördermittelrichtlinie 2023 sind weitere Fördermöglichkeiten vorgesehen:
Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen (z.B. Mietanlagen) die (Miet-)Kosten gefördert, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung des Gebäudes übernimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Mietkosten dabei erst ab Antragstellung gefördert werden (Vorhabenbeginn). Die entstehenden Kosten für die provisorische Heizungsanlage werden erst im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Heizung gefördert.
Gefördert wird die Optimierung eines Heizungssystems, wenn der vorhandene Wärmeerzeuger mindestens 2 Jahre alt ist.
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