BEG Reform 2024

Die neue Förderung für den Heizungstausch: Klimaschutz bleibt im Fokus

Die Energiewende ist in vollem Gange, und auch im Bereich Heizungstausch gab es nun zum Jahreswechsel die seitens der Regierung angekündigten Änderungen der Fördermittel-Richtlinien. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der Einsatz von mindestens 65% erneuerbarer Energien für alle neuen Heizungen in Neubaugebieten ab 2024 verbindlich. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. Ziel ist es, die Bereiche Klimaschutz, Energiesicherheit und Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken. Doch wie können sich Bürgerinnen und Bürger diesen wichtigen Schritt leisten?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Unterstützung

Die wichtigste Nachricht für Eigentümerinnen und Eigentümer mit bestehenden intakten Heizungsanlagen: Diese können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen.
Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet finanzielle Unterstützung für den Umstieg auf erneuerbare Heizungstechnologien. Hier sind die wichtigsten Eckpunkte der neuen Förderung für den Heizungstausch:

Grundförderung von 30%:

Privathausbesitzer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen erhalten einmalig eine Grundförderung von 30% beim Einbau neuer energieeffizienter Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden.
Dazu zählen folgende Wärmeerzeuger:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt
  • Gas- oder Ölheizung, sofern mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben
  • Hybridheizungen auf Basis von hauptsächlich Erneuerbaren Energien und anteilig fossilen Brennstoffen
  • Jede Kombination von Technologien, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt (mit rechnerischem Nachweis)

Effizienz-Bonus von 5%:

Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen, erhalten einen zusätzlichen Effizienz-Bonus von 5%. Auch Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel verwenden bekommen diesen zusätzlichen Förderbonus.

Emissionsminderungszuschlag:

Biomasseheizungen mit niedrigen Staubemissionen werden – unabhängig von Grundförderung und Boni - bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/m3, zusätzlich mit einem Zuschlag von 2.500 Euro belohnt.

Klimageschwindigkeits-Bonus von 20%:

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten einen Bonus von 20% für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter alter Heizungen, der bis 2028 gilt und dann jährlich um 3% abnimmt.
Zu den klimaschädlichen Heizungsanlagen gehören:

  • funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme)
  • funktionstüchtige Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.

Einkommensabhängiger Bonus von 30%:

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen können einen einkommensabhängigen Bonus von 30% erhalten.

Die Boni sind kumulierbar, und private Selbstnutzer können insgesamt bis zu 70% Zuschuss für den Heizungstausch erhalten. Wichtig für Vermieter: Auch sie profitieren von einer Grundförderung von 30%, was indirekt auch den Mietern zugutekommt, denn die Kosten für Maßnahmen, die gefördert wurden, dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.

Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch betragen 30.000 Euro für ein Gebäude mit einer Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gibt es jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es noch 8000 Euro pro Gebäude. Zusätzlich gibt es einen neuen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit, der zinsverbilligt für private Selbstnutzer und nur in Verbindung mit einem gewährten Zuschuss verfügbar ist.

Wo und wie kann man die Förderung beantragen?

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können bei der KfW beantragt werden, während Investitionskostenzuschüsse für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle beim BAFA beantragt werden können. Der Ergänzungskredit ist über die Hausbank/Geschäftsbank erhältlich. Alle Anträge werden zuverlässig von den Energie-Effizienz-Experten bei Bode bearbeitet und eingereicht.

Die Energie-Effizienz-Experten der Bode Planungsgesellschaft helfen Ihnen bei der Bearbeitung der Anträge und der Abwicklung der Formalitäten

Wann startet die neue Förderung?

Die neue Förderung wird stufen­weise im Jahr 2024 starten. Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit für energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung. Um das Verfahren der Antragstellung zu Beginn möglichst einfach zu halten, können bei Vorhaben, die zwischen dem 01.01. und dem 31.08.2024 begonnen werden, die Anträge auf Fördermittel bis zum 30.11.2024 nachgereicht werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

Für weitere Antragstellergruppen, wie private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen, wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.

Nur akzeptiert mit Leistungsvertrag

Es ist zu beachten, dass die Antragstellung für die Förderung nur mit einem abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen möglich ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Fördermittel für konkrete, umsetzungsreife Maßnahmen verwendet werden.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist damit ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaschutz und energieeffizientes Heizen. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihre Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien umzustellen und dabei finanzielle Unterstützung zu erhalten. Ein Beitrag für eine nachhaltige Zukunft.