Erneuerbare Wärme

Erneuerbare Wärme

Das Ziel dieses Fördermoduls liegt in der Reduzierung der CO2-Emissionen. Hierzu soll der Anteil erneuerbarer Energieträger bei der Bereitstellung der benötigten Wärme erhöht werden.
Folgende Maßnahmen werden gefördert.

  • Solarthermieanlagen
  • Bioenergie-Anlagen
  • Wärmepumpen
  • Wärmeverteilnetze
  • Wärmespeicher

Hinweis zur Förderrichtlinie

Die hier abgebildeten Konditionen beziehen sich auf die Förderrichtlinie der IFB / Erneuerbare Wärme / Stand Januar 2024.

Solarthermieanlagen

Solaranlage auf dem Dach

Gefördert wird die Installation, der Ersatz und die Erweiterung von Solarthermieanlagen mit mindestens 20 m² Bruttokollektorfläche. Kleinere Anlagen können in Verbindung mit einem Tausch der Heizungsanlage gefördert werden.

Zuschuss für Solarthermieanlagen ≥ 20m² Bruttokollektorfläche

Die Zuschusshöhe wird über die Bruttokollektorfläche ermittelt.

AnlagenausführungGebäudebestandNeubau
Warmwasseraufbereitung100 €/m²75 €/m²
Heizungsunterstützung100 €/m²75 €/m²
Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung200 €/m²150 €/m²

Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer 200 m² wird der maximale Zuschuss individuell festgelegt.
Der Ertrag der Solaranlage muss über ein Monitoring erfasst werden. Die Implementierung der erforderlichen Komponenten wird zusätzlich gefördert.

  • 20 m² bis 100 m² Bruttokollektorfläche: 2 000 €
  • 100 m² bis 200 m² Bruttokollektorfläche: 3 000 €
  • Ab 200 m² wird die Zuschusshöhe individuell festgelegt

Zuschuss für Solarthermieanlagen in Kombination mit dem Austausch einer heizungstechnischen Anlage

Die Errichtung einer Solaranlage wird gefördert, wenn ein Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger durch eine Biomasseanlage (Pellets, Holzhackschnitzel, Scheitholzvergaserkessel sowie Pelletöfen mit Wassertasche) ersetzt wird oder die Anbindung an ein Wärmeverteilnetz erfolgt. Die Zuschusshöhe ist abhängig von dem eingesetzten Wärmeerzeuger und der Bruttokollektorfläche der Solaranlage.

WärmeerzeugerZuschuss je angefangenen m² Bruttokollektorflächemaximaler Zuschuss
Biomasseanlagen90 €/m²7 500 €
Anschluss an ein Wärmeverteilnetz120 €/m²10 000 €

Folgende Anforderung sind zu beachten:
Biomasseanlagen

  • maximale Nennwärmeleistung 100 kW
  • Kessel muss automatisch beschickt werden (automatische Brennstoffzuführung)
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn keine Möglichkeit zur Anbindung an ein Wärmenetz besteht

Anschluss an ein Wärmeverteilnetz

  • Wärmeverteilnetz mit einem Primärenergiefaktor von 0,6 oder besser / Anteil von mindestens 25% erneuerbare Energie / Nutzung von unvermeidbarer Abwärme

Bioenergie-Anlagen

Biomasse in Gläsern

Wärmeerzeuger für die Nutzung von Biomasse werden ab einer Nennleistung von 100 kW gefördert. Die Brennstoffzufuhr muss dabei vollautomatisch erfolgen.

Folgende Ausführungen werden gefördert:

  • Pelletfeuerungen
  • Holzhackschnitzelfeuerungen
  • Verbrennungsanlagen mit anderen biogenen Brennstoffen als Energieträger

Förderhöhe

Der Zuschuss beträgt 45 € je kW Nennwärmeleistung (bis maximal 500 kW).
Für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung größer 500 kW wird die Förderhöhe im Einzelfall ermittelt.


Wärmepumpen

Lüftungsapperat an der Außenwand von einem Gebäude

Die Förderhöhe für die Installation einer Wärmepumpe ist abhängig von der genutzten Wärmequelle und der Wärme-Nennleistung.

Ausführungleistungsbezogener Zuschussminimaler Zuschuss
Sole/Wasser125 €/kW5 000 €
Wasser/Wasser125 €/kW5 000 €
Luft/Wasser90 €/kW3 500 €

Für Wärmepumpen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 500 kW wird die Höhe des Zuschusses im Einzelfall festgelegt.

Förderfähige Nebenleistungen

Um eine effiziente Betriebsweise der Wärmepumpe zu ermöglichen ist es ggf. erforderlich bestehende Heizkörper gegen Niedertemperatur-Heizkörper auszutauschen. Jeder neu installierte Niedertemperatur-Heizkörper wird mit 300 € gefördert.


Erschließung von Wärmequellen

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der folgen Wärmequellen:

  • oberflächennahe Geothermie Zuschuss: die Investitionskosten werden mit 15% gefördert
    • Erdwärmesonden bis 400 m Tiefe
    • Erdwärmekollektoren
  • Tiefengeothermie
    • Eine Förderung ist nur in Verbindung mit der Bundesförderung möglich.
    • Die maximale Förderquote liegt bei 15%.
  • PVT-Kollektoren als Wärmequellen für Wärmepumpen ⇒ Zuschuss: 90% der Investitionskosten werden mit 15% gefördert.
  • Anlagen zur Nutzung von Wärme aus Abwasser ⇒ Zuschuss: die Investitionskosten werden mit 20% gefördert.

Wärmeverteilnetze

Verlegte Rohre für das Nah- und Fernwärmenetz

Gefördert wird die Errichtung, die Erweiterung oder Modernisierung von Wärmeverteilnetzen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es die Wärme anteilig aus erneuerbaren Energien generiert wird oder durch die Nutzung unvermeidbarer Abwärme bereitgestellt wird.

Soweit eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) möglich ist, ist diese vorrangig zu nutzen.

Folgende Anforderungen sind zu beachten:

  • Die Wärmeverluste der Verteilleitungen sind zu minimieren (max. Wärmeverlust 10%).
  • Netzte für die überwiegenden Versorgung von Neubauten müssen einen Mindestdeckungsanteil von 70% erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme erreichen.
  • Netzte für die überwiegenden Versorgung von Bestandsgebäuden müssen einen Mindestdeckungsanteil von 55% erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme erreichen.
    Auch die Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen kann genutzt werden. Hier muss der Mindestanteil von erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme mindestens 30% betragen.
  • Im Rahmen der Antragstellung muss ein energetisches Konzept und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eingereicht werden. Der Förderbedarf muss sich aus diesen Dokumenten ableiten lassen.

Wärmespeicher

Die Errichtung von neuen Wärmespeichern wird gefördert. Die Zuschusshöhe ist abhängig von dem Speichervolumen.

SpeichervolumenZuschuss je m³
4- <10 m³400 €/m³
10- 100 m³250 €/m³
> 100 m³ - 700 m³100 €/m³

Die zu speichernde Wärme muss zu einen Mindestanteil erneuerbare Energien bzw. unvermeidbare Abwärme enthalten (siehe Anforderungen Wärmeverteilnetze).


Technische Mindestanforderungen

  • Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
  • Solarkollektoren, Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen müssen in der aktuellen Auflistung der förderfähigen Anlagen (BEG-EM) enthalten sein.
  • Für Solarthermie- und Heizungsmodernisierung, Bioenergie-Anlagen, sowie Wärmepumpen ist ein Wartungsvertrag über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr abzuschließen.
  • Bisher ungedämmte, zugängliche Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen sind entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu dämmen.
  • Für Solarthermie- und Biomasse-Anlagen sowie von Wärmepumpen und den Anschluss an ein Wärmeverteilnetz muss die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
    • Die Berechnung der Durchflussmengen und Einstellwerte (gemäß Verfahren B) können wir gerne für Sie übernehmen!

Ihr Ansprechpartner in Hamburg

Alexander Lückge Standortleiter Hamburg
Alexander Lückge B.Eng.
Standortleiter Hamburg