Die 65 Prozent Regelung des Gebäudeenergiegesetzes startet ab Januar 2024

65-Prozent-Regel

Neues Heizungsgesetz: Die 65-Prozent-Regel

Eine der wichtigsten Herausforderungen im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel ist der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien. Ab 2024 wird das klimafreundliche Heizen nun auch in Deutschland gesetzlich verankert. Mit dem Entwurf des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten neue Regelungen bestehender und neu eingebauter Heizanlagen. Erfahren Sie hier mehr über die neue 65-Prozent-Regelung, wie Sie erreicht werden kann und wann bei Ihnen ein Heizungstausch erforderlich wird.

65-Prozent-Regel

Die 65-Prozent-Regel legt fest, dass bei der Installation einer neuen Heizungsanlage mindestens 65 % der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen müssen. Diese Regel gilt für Bestandsgebäude in Neubaugebieten erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne. Kommunale Wärmepläne müssen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 verbindlich erstellt werden.

Neue 65-Prozent-Regelung für klimafreundliches Heizen nach GEG 2024

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 bringt eine wichtige gesetzliche Neuerung: Die 65-Prozent-Regel. Diese Regel tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Als betroffene Neubauten gelten Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wird.

Die 65-Prozent-Regel besagt, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Für Bestandsgebäude in Neubaugebieten gilt dies erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne. Die kommunale Wärmeplanung soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30. Juni 2028 verbindlich sein.

In Abhängigkeit von der Einwohnerzahl im Gemeindegebiet (Stichtag: 01.01.2024) und dem Vorhandensein einer kommunalen Wärmeplanung (siehe Wärmeplanungsgesetz, WPG) gelten unterschiedliche Stichtage:

Ohne Wärmeplanung

  • > 100.000 Einwohner ab 01.07.2026
  • ≤ 100.000 Einwohner ab dem 01.07.2028

Mit vorhandener Wärmeplanung und einem Entscheid über die Ausweisung als Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet

Ein Monat nach Bekanntgabe, mit erweiterten Übergangslösungen (Einschränkungen siehe: Factsheet Wärmenetze und Gas-Brennwertkessel)

Wie kann die 65-Prozent-Regelung erreicht werden?

Im Gebäudeenergiegesetz sind neun Möglichkeiten vorgesehen, wie die 65-Prozent-Regel pauschal erreicht werden kann. Für die technologieoffene Variante ist eine individuelle Betrachtung z.B. durch einen Energieberater erforderlich.

1. Wärmepumpe

Eine effiziente Wärmepumpe gilt gemäß § 71c GEG als Standardlösung im Neubau zur Deckung des Wärmebedarfs. Auch im Bestand arbeitet sie effizient, ohne dass zwingend eine Gebäudedämmung oder Flächenheizung erforderlich ist. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dazu muss das bestehende Gebäude u.a. durch eine raumweise Heizlastberechnung DIN EN 12831 oder eine Heizflächenoptimierung untersucht werden.

Es gibt verschiedene Arten von Wärmepumpen, darunter Luft-Wasser-, Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und den Anforderungen an die Wärmeversorgung eingesetzt werden können.

Für die Installation einer Wärmepumpe gibt es verschiedene staatliche Förderungen und Anreize. Unsere Energieberater/Innen informieren Sie gerne über die verfügbaren Förderprogramme, prüfen die Eignung für Ihr Gebäude und unterstützen Sie bei der Auswahl der richtigen Wärmepumpenlösung für Ihr Gebäude.

2. Wärmepumpen-Hybridheizung

Gemäß § 71h Absatz 1 kann eine Wärmepumpe mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung kombiniert werden, falls sie allein nicht ausreicht, um Heizlastspitzen zu decken. Dabei muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden, um die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien zu erfüllen. Der Spitzenlasterzeuger darf nur eingesetzt werden, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf nicht mehr decken kann. Die thermische Leistung der Wärmepumpe muss gemäß DIN EN 14825 im bivalent parallelen oder bivalent teilparallelen Betrieb mindestens 30 Prozent. Im bivalent alternativen Betrieb des Spitzenlasterzeugers muss die thermische Leistung mindestens 40 Prozent betragen. Eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung für die Wärmepumpen-Hybridheizung ist ebenfalls erforderlich. Wenn gasförmige oder flüssige Brennstoffe verwendet werden, muss ein Brennwertkessel installiert sein.

3. Wärmenetz

Gemäß § 71b können Gebäude an ein Wärmenetz mit 65% erneuerbaren Energien angeschlossen werden. Nach § 71j ist der Betrieb von Heizanlagen, die die Anforderungen nicht erfüllen, zulässig, wenn innerhalb von 10 Jahren 65% erneuerbare Energien geliefert werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines Ausbauplans durch den Betreiber des Wärmenetzes. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt, muss die Heizung innerhalb eines Jahres erneuert werden. Nach zehn Jahren muss die Heizung diese Anforderungen erfüllen. Andernfalls erfolgt eine Nachrüstung durch den Gebäudeeigentümer, wobei die Mehrkosten vom Wärmenetzbetreiber erstattet werden.

4. Stromdirektheizung

Eine Stromdirektheizung nach § 71d kann insbesondere in gut gedämmten Gebäuden eingesetzt werden. Allerdings erfordert der Einbau einer solchen Heizung zusätzliche Anforderungen an den Wärmeschutz des Gebäudes, um den Stromverbrauch für die Heizung zu reduzieren. Bei Neubauten ist mindestens der Effizienzhaus-55-Standard einzuhalten. Bestandsgebäude müssen mindestens den Effizienzhaus-70-Standard erfüllen. Beim Austausch einer vorhandenen wassergeführten Heizung in Bestandsgebäuden ist ebenfalls der Effizienzhaus-55-Standard erforderlich. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt wird, sind keine besonderen Anforderungen an den Wärmeschutz zu erfüllen.

5. Solarthermische Heizung

Eine solarthermische Heizung nach § 71e kann eine weitere Möglichkeit sein. Oft reicht diese jedoch nicht aus, um 65 % des Wärmebedarfs eines Gebäudes wirtschaftlich zu decken. Daher ist in der Regel eine Kombination mit anderen Technologien, wie der Solarthermie Hybridheizung gemäß § 71h, erforderlich.

6. Solarthermische Hybridheizung

Eine Solarthermieanlage kann durch eine Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung ergänzt werden, um den gesamten Heizwärme- und Warmwasserbedarf zu decken. Dies schließt auch den Einsatz fossiler Wärmeerzeuger ein. Gemäß § 71h Absatz 2 bis 5 müssen solche Hybridanlagen eine Mindestgröße der Lichteintrittsfläche der Solarthermieanlage einhalten. Darüber hinaus müssen mindestens 60 % der bereitgestellten Wärme aus Biomasse, Gas, Flüssigbrennstoff oder grünem/blauem Wasserstoff stammen.

7. Flüssige oder gasförmige Biomasse

Seit Anfang Juli 2023 ist es nach § 71f möglich, sowohl im Bestandsgebäude als auch im Neubau eine Heizungsanlage einzubauen, die flüssige oder gasförmige Biomasse nutzt. Dabei müssen mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus nachhaltig hergestellter Biomasse erzeugt werden, sofern der Bezug vertraglich gesichert ist.

8. Feste Biomasse

Gemäß § 71g ist auch der Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester nachhaltig erzeugter Biomasse möglich. Die Nutzung kann sowohl in einem Biomassekessel als auch in einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen. Bisher vorgesehene zusätzliche Anforderungen wie der Pufferspeicher, die Solarthermie- oder Photovoltaikanlage sowie der Feinstaubfilter wurden gestrichen.

9. Wasserstoff-Heizung

Eine Heizanlage, die mindestens 65 % der erzeugten Wärme mit grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate bereitstellt, ist nach § 71f eine weitere Maßnahme. Nach § 71k ist es dem Eigentümer bei der Installation einer Heizanlage, die sowohl mit Erdgas als auch zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann, gestattet, diese zunächst weiterhin mit Erdgas zu betreiben. Diese Anlagen unterliegen jedoch zeitlichen Fristen: Ab dem 01.01.2029 müssen mindestens 15 % der bereitgestellten Energie aus umweltfreundlichen Quellen stammen. Dieser Anteil erhöht sich ab dem 01.01.2035 auf mindestens 30 % und spätestens ab dem 01.01.2040 auf mindestens 60 %.

Dabei ist die begrenzte Verfügbarkeit und mögliche Preissteigerungen von Biomasse sowie grünem oder blauem Wasserstoff zu berücksichtigen. Diese Optionen sollten insbesondere bei schwer zu sanierenden oder denkmalgeschützten Gebäuden berücksichtigt werden.


Für welche Heizungsanlagen gilt die 65-Prozent-Regelung?

Die 65-Prozent-Regel besagt, dass bei der Installation von Heizungsanlagen 65 % erneuerbare Energien eingesetzt werden müssen. Sie gilt jedoch nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19. April 2023 in Auftrag gegeben und bis zum 18. Oktober 2024 installiert werden. Zu beachten ist, dass bestehende Heizungsanlagen von dieser Regelung ebenfalls nicht betroffen sind, ein Heizungstausch nicht erforderlich ist und wie gewohnt weiter betrieben werden können. Auch Reparaturen an bestehenden Anlagen sind weiterhin möglich.

Für den 31. Dezember 2044 wurde ein allgemeines Enddatum für die Verwendung fossiler Brennstoffe in Heizungsanlagen festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr in Heizungsanlagen verwendet werden. Ziel dieser Regelung ist es, den Umstieg auf nachhaltigere und umweltfreundlichere Heizsysteme zu fördern und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

Attraktive Förderungen für Heizungen mit 65% erneuerbaren Energien

Der Bund bietet attraktive Förderungen für Heizungen, die mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Diese Förderungen erfolgen in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Krediten, um die Umstellung auf nachhaltige Heizsysteme zu unterstützen.

Das Hauptziel dieser Fördermaßnahme besteht darin, den Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme insbesondere für Bürgerinnen und Bürger mit niedrigen und mittleren Einkommen zu ermöglichen. Finanzielle Hürden sollen abgebaut werden, um eine breitere Bevölkerungsschicht dazu zu ermutigen, auf umweltfreundlichere Heizungsoptionen umzusteigen.