Energieeffizienzgesetz 2024

EnEfG 2024

Energieeffizienzgesetz 2024

Das Energieeffizienz-Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele und setzt wesentliche Anforderungen aus der neu gefassten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um Bund, Länder und Kommunen sollen ihre Energiesparmaßnahmen schnellstmöglich umsetzen, damit sie die Klimaschutzziele bis 2030 hinreichend unterstützen. Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert.

Worauf es für Unternehmen jetzt ankommt

Energieaudit

Ab einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) von 7,5 GWh pro Jahr ist ein Unternehmen dazu verpflichtet ein EMS nach DIN EN ISO 50001 oder UMS nach EMAS einzurichten. Zudem müssen die Energieflüsse und Temperaturprofile erfasst und dokumentiert werden. Alle Einsparmaßnahmen müssen identifiziert und dargestellt werden, sowie die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463.

Für Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Energieverbrauch gilt die Pflicht der Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen. Die Vorhaben müssen wirtschaftlich sein und nach 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen. Jedoch ist die Nutzungsdauer der Maßnahmen begrenzt auf maximal 15 Jahre.


EMS Pflicht für Unternehmen - u.a. auch für Krankenhäuser

EMS für Krankenhaus

Seit dem 18. November 2023 ist das novellierte Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das auch Krankenhäuser dazu verpflichtet, Energie zu sparen. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr müssen bis spätestens 18. Juli 2025 entweder ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einrichten und betreiben. Unternehmen, die bereits vor dem genannten Datum den Schwellenwert überschritten haben, müssen bis zum genannten Datum ein entsprechendes Managementsystem haben. Krankenhäuser können sich nicht mehr auf alle vier Jahre durchgeführte Energieaudits nach DIN EN 16247 verlassen, sondern müssen nun ein Energie- oder Umweltmanagementsystem etablieren.


Verpflichtende Nutzung von Abwärme

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.


Plattform für Abwärme

In der heutigen Zeit, in der Nachhaltigkeit und Energieeffizienz im Mittelpunkt stehen, bietet die Plattform für Abwärme eine innovative Lösung zur Steigerung der Energieeffizienz durch die Nutzung gewerblicher Abwärmepotentiale in Deutschland. Unternehmen, die jährlich mehr als 2,5 Gigawattstunden Energie verbrauchen, spielen eine Schlüsselrolle in diesem Prozess, indem sie ihre Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitstellen. Dies ermöglicht nicht nur eine verbesserte Wärmeplanung auf kommunaler Ebene, sondern fördert auch den direkten Austausch zwischen Wärmeproduzenten und potenziellen Nutzern.

Abwärmenutzung in Unternehmen

Die "Plattform für Abwärme", resultierend aus den gesetzlichen Vorgaben des Energieeffizienzgesetz (EnEfG), schafft erstmals eine umfassende Übersicht über Abwärmepotentiale in Deutschland. Ziel ist es, ungenutzte Wärmequellen zu identifizieren und nutzbar zu machen, was erheblich zur Reduzierung von Energiekosten und CO2-Emissionen beitragen kann. Die Plattform dient als zentrales Element für die Transparenz und Zugänglichkeit von Abwärmedaten. Durch die regelmäßige Aktualisierung und Pflicht zur Datenmeldung bis zum 31. März jedes Jahres wird eine stetige Optimierung und Anpassung an aktuelle Bedürfnisse gewährleistet.

Wichtiger Hinweis

Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025.

Dennoch gilt:

Ordnungswidrigkeiten können mit hohen Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden. Durch das Energieeffizienzgesetz soll die Energieeffizienz der Unternehmen gesteigert werden und zur Nachhaltigkeit beitragen.

Unsere Leistungen

Möchten Sie mehr über Ihre gesetzlichen Pflichten zur Abwärmenutzung erfahren, wie Sie diese effektiv erfüllen können und worauf es bei dem EnEfG 2024 für Ihr Unternehmen jetzt ankommt?

Unser Expertenteam steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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