Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Ein Stromzähler

Die EU hat ihren Mitgliedsstaaten vorgegeben, dass 80 Prozent der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind. Damit den Letztverbraucher dieser „Rollout“ nicht mehr Kosten verursachen als er Nutzen bringen könnte, können die Mitgliedsstaaten eine Kosten-Nutzen-Analyse dieses Ansatzes durchführen und auf deren Grundlage eine nationale Rolloutstrategie entwickeln.

Ergebnis dieser Kosten-Nutzen Analyse ist das am 08. Juli 2016 verabschiedete Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.

Die zwei wichtigsten Punkte des Gesetzes sind der Datenschutz der Letztverbraucher sowie die Regulierung der Kosten für den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme.

  1. Datenschutz: Die Messsysteme müssen einem privacy-by-design Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen. Dies unterscheidet sie von den bisher verwendeten „Smart Metern“.
  2. Kostenregulierung: Die festgelegte jährliche Obergrenze für die Kosten eines intelligenten Messsystems richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresverbrauch an Kilowattstunden.
    • Verbraucher 50.000 kWh-100.000 kWh/a sowie Erzeuger 50-100 kW: 200 €
    • Verbraucher 20.000 kWh-50.000 kWh/a sowie Erzeuger 30-50 kW: 170 €
    • Verbraucher 10.000 kWh-20.000 kWh/a sowie Erzeuger 15-30 kW: 130 €
    • Verbraucher 6.000 kWh-10.000 kWh/a sowie Erzeuger 7-15 kW: 100 €
    • Verbraucher 4.000 kWh-6.000 kWh/a: 60 €
    • Verbraucher 3.000 kWh-4.000 kWh/a: 40 €
    • Verbraucher 2.000 kWh-3.000 kWh/a: 30 €
    • Verbraucher < 2.000 kWh/a: 23 €

Für Verbraucher mit mehr als 10.000 kWh Jahresstromverbrauch und Erzeugern zwischen 7 und 100 kW installierter Leistung kann ab 2017 mit dem Einbau der intelligenten Messsysteme begonnen werden. Alle anderen werden erst ab 2020 zum Einbau verpflichtet.

Auf der Seite des BMWi finden Sie weitere Informationen zu dem Thema so wie ein Faktenblatt mit den wichtigsten Informationen zum neuen Gesetz.