BEG Reform 2023
Zahlreiche Neuerungen der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude im Bereich EM und EH WG/NWG (BEG) treten direkt am 01.01.2023 in Kraft, andere, wie die Regelung der Förderung im Neubau folgen im Verlauf des Jahres. Worauf wir uns bei Modernisierung und Sanierung in diesem Jahr einstellen müssen, erfährst du hier:
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Das BMWK hat im Oktober 2022 die Gesetzesvorlage für die ab 2023 gültigen Änderungen des BEG an die zuständigen Gremien zur Prüfung und Stellungnahme weitergeleitet. Demnach sind zu Beginn des neuen Jahres umfassende Änderungen der BEG Richtlinien vorgesehen. Zahlreiche Neuerungen der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude im Bereich EM und EH WG/NWG (BEG) treten direkt am 01.01.2023 in Kraft, andere, wie die Regelung der Förderung im Neubau folgen im Verlauf des Jahres. In der aktuellen Fassung der Richtlinien sind Novellierungen, von der Stellung des Antrags, über technische Anpassungen und maximaler Höhe der Förderung, bis zum Stichtag der Kostenübernahme vorgesehen.
Die Beschränkung bei der Stellung eines Antrags, auf die Personengruppe der Gebäude -Eigentümer, -Pächter und -Mieter wir aufgehoben. Somit wird die Antragsberechtigung auf alle Investoren erweitert.
Durch das Streichen der Formulierung „geförderte Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden müssen durch Fachunternehmen durchgeführt werden“, können künftig Eigenleistungen gefördert werden. Kosten für den Materialeinsatz bei Eigenleistungen sind jedoch nur anrechenbar, wenn die gesamte Summe der Materialkosten förderfähig ist und eine auf den Bauherren ausgestellte Rechnung vorgelegt werden kann. Dann liegt es im Aufgabenbereich der Energieeffizienz-Experten und -Expertinnen zu prüfen und zu bescheinigen, ob die Eigenleistung im Sinne des Bundesamtes fachgerecht durchgeführt wurde.
Die Verwendung von nachhaltigen Baustoffen wurde zudem erleichtert, indem der sogenannte Lambda-Wert für nachwachsende Rohstoffe bei der Kerndämmung auf 0,04 W/(mK) erhöht wurde. Der Grenzwert für die Förderung lag bisher bei 0,035 und ist für die Bauherren durch die Anhebung einfacher zu erreichen. Damit soll auch die Berücksichtigung von unbedenklichen und nachwachsenden Rohstoffen bei der Sanierung stärker gefördert werden.
Für die geänderten Fördermittelrichtlinien im BEG, bezogen auf Feuerungsanlagen für Holz und Pellets, sind zukünftig weitere technische Anforderungen vorgesehen. Damit soll eine höhere Effizienz bei niedrigerer Emission sichergestellt werden. So ist geplant, dass bei allen Biomasseheizungen der Feinstaubausstoß ab Januar 2023 die Höchstgrenze von 2,5 mg/m3 nicht überschreiten darf. Und sie sollen ab Jahresbeginn einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen Dieser lag bisher bei 78 %. Zudem müssen Biomasseanlagen für den Heizbetrieb mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasseraufbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden, um förderfähig zu sein. Dabei ist die Dimensionierung der Anlage so zu wählen, dass die Erwärmung des Trinkwassers bilanziell vollständig erfolgen kann.
Experten warnen, dass durch die höhere Anforderung an Biomasseanlagen der schnellstmögliche Ausbau von Holzfeuerungs- und Pelletheizungen im Austausch für alte Gas- oder Ölheizungen in bestehenden Gebäuden gefährdet werde, weil so auch die Sanierungskosten erheblich steigen können.
Gestrichen wird zum 01.01.2023 der Bonus für saubere Biomasse, auch als Innovationsbonus bekannt.
Wärmepumpen müssen demnächst eine höhere "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie erfüllen. Ab 01. Januar 2024 muss gewährleistet werden, dass bei Verfügbarkeit von Internetverbindung und einer Schnittstelle am Gerät die Konnektivität der Anlage herzustellen ist. Die Geräuschemissionen von Luft-Wasser-Wärmepumpen sollen dann um ca. 5 dB (ab Jan/2026 um 10 dB) niedriger sein als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Anlagen in der aktuellen Europäischen Durchführungsverordnung, um gefördert werden zu können. Wärmepumpenanlagen müssen so ausgelegt sein, dass eine Jahresarbeitszahl (Mindest-JAZ) von mindestens 3 erreicht wird. Auch hier warnen Experten vor einer steigenden Zurückhaltung bei sanierungswilligen Besitzern von Wohngebäuden im Bestand.
Für förderfähige Wärmepumpen beträgt der Fördersatz 25 %. Besonders effiziente Wärmepumpen werden zusätzlich mit einem Bonus von 5 Prozentpunkten subventioniert, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Gut zu wissen: Ab 2028 sind natürliche Kältemittel in Wärmepumpen dann grundsätzlich verpflichtend, um eine Förderung zu erhalten.
Die neue BEG Reform sieht bei der Sanierung von Gebäuden im Bestand vor, dass bei einem Heizungsdefekt der bestehenden Altanlage provisorische Mietanlagen gefördert werden können. Voraussetzung ist der Anschluss an ein förderfähiges Wärmenetz oder die Errichtung einer förderfähigen Heizanlage. Beides muss dann die komplette Wärmeversorgung des Gebäudes übernehmen. Der Vorhabenbeginn der Sanierung ist dabei der Stichtag der anteiligen Kostenübernahme.
Soll die neue Heizung im bestehenden Gebäude gefördert werden, so muss der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs verbunden werden. Der hydraulische Abgleich muss dabei gemäß des Bestätigungsformulars des hydraulischen Abgleichs der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V." nach Verfahren B erfolgen. Verfahren A ist ab dann nicht mehr zulässig. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 vorgeschrieben. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist in den meisten Fällen nicht mehr vom Heizungsinstallateur durchführbar, sondern muss von entsprechend qualifizierten Fachleuten ausgeführt werden.
Als Experte für Energieeffizienz gehören die Berechnungsverfahren nach Verfahren B und die geforderte Heizlastermittlung zum Fachgebiet der Bode Planungsgesellschaft und werden als erweiterte Dienstleistungen angeboten.
Für das Erreichen eines Effizienzhaus-Standards EE sind die Mindestanforderungen ebenfalls angehoben worden. Sowohl bei Biomasse-, als auch bei Wärmepumpen-Heizsystemen muss das zu versorgende Gebäude zukünftig mit mindestens 65 % erneuerbare Energien beheizt werden und nicht, wie bisher mit nur 55 %. Bei Wärmepumpen wird auch der netzbezogene Strom vollständig als erneuerbare Energie anerkannt, wenn nicht zusätzlich ein Heizstab damit betrieben wird.
Entspricht das zu sanierende Gebäude den Kriterien eines WPB (Worst-Performing-Building), kann es mit einem zusätzlichen Bonus von 10 % gefördert werden, wenn dieses auf die Effizienzhaus 40, 55 oder 70 EE-Stufe saniert wird (WPB-Bonus). Dieser Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse.
Der Zustand des Gebäudes ist zuvor von einem Energie-Effizienz-Experten zu prüfen.
Für die serielle Sanierung (serSan) erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentsatz um zusätzliche 15 Prozentpunkte, wenn das Gebäude auf die Effizienzhaus 40 oder 55-Stufe saniert wird (SerSan-Bonus).
Der Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse.
Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus ist die Höhe „gedeckelt“ auf 20 %. Dieser Bonus ist ebenfalls kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse.
Was den Neubau betrifft, so bleiben die derzeitigen Richtlinien vorerst bestehen. Erst ab März 2023 soll mit dem Start der neuen Förderung "Klimafreundlicher Neubau" (KfN) eine Anpassung der BEG Fördersätze und Richtlinien erfolgen.
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