Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland und verfolgt das Ziel, den Energieverbrauch zu reduzieren sowie den Einsatz moderner, effizienter Technik zu fördern. In diesem Blogbeitrag zum Gebäudeenergiegesetz § 71 a für Nichtwohngebäude fassen wir die wichtigsten Informationen zusammen und schaffen Orientierung in einem komplexen Regelungsumfeld.
Mit § 71a GEG wurden spezielle Vorgaben für Nichtwohngebäude eingeführt, die über leistungsstarke Anlagen zur Heizung, Kühlung oder Lüftung verfügen. Die Regelung gilt für Neubauten mit Bauantrag ab dem 01.01.2024 und für Bestandsgebäude ab dem 31.12.2024. Voraussetzung ist, dass die installierte Nennleistung der relevanten Erzeuger mindestens 290 kW beträgt.
Ziel der gesetzlichen Vorgaben ist es, den Energieeinsatz in größeren Nichtwohngebäuden transparent, effizient und dauerhaft optimiert zu gestalten. Durch digitale Überwachung, automatisierte Steuerung und systematische Auswertung sollen Energieverluste frühzeitig erkannt und der Betrieb nachhaltig verbessert werden.
Für betroffene Gebäude ist die Einführung eines digitalen Energiemanagementsystems verpflichtend.
Dieses System muss in der Lage sein:
· die Verbräuche aller Hauptenergieträger kontinuierlich zu erfassen
· gebäudetechnische Anlagen wie Heizung, Kühlung und Lüftung messtechnisch abzubilden
· Energieverbräuche zu dokumentieren und auszuwerten
Ziel ist die frühzeitige Identifikation von Fehlfunktionen, Ineffizienzen oder erhöhtem Energieverbrauch.
Neubauten
Nichtwohngebäude, die unter den Anwendungsbereich des § 71a GEG fallen, müssen mit einer Gebäudeautomation mindestens der Automationsklasse B ausgestattet sein. Diese ermöglicht eine zentrale Überwachung, Steuerung und Vernetzung der gebäudetechnischen Systeme.
Bestandsgebäude
Sofern in Bestandsgebäuden bereits eine Gebäudeautomation der Automationsklasse B oder höher vorhanden ist, sind zusätzliche Anforderungen umzusetzen. Dazu gehörten insbesondere die verbesserte Kommunikation und Integration der gebäudetechnischen Systeme untereinander.
Die Anforderungen des § 71a GEG werden in den kommenden Jahren schrittweise erweitert. Grundlage ist die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275), deren Vorgaben noch in deutsches Recht umgesetzt werden.
· ab 2026: zusätzliche Überwachung des Raumklimas
· ab 2027: Pflicht zur automatischen Beleuchtungssteuerung
· ab 2029: Absenkung der Leistungsschwelle auf Anlagen über 70 kW
Der konkrete Umfang der nationalen Umsetzung ist noch offen. Dennoch empfiehlt es sich, künftige Anforderungen bereits bei Neubauten und Sanierungen zu berücksichtigen, um spätere Nachrüstungen zu vermeiden. Auch Wohngebäude werden perspektivisch einbezogen. Ab 2026 sollen Monitoring- und Steuerungspflichten für neue sowie umfassend sanierte Wohngebäude gelten; Einfamilienhäuser können ausgenommen werden.