Fördermittelübersicht vom Förderprogramm Bundesförderung für Effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen

Was ist BEG EM - Einzelmaßnahmen bei der Gebäudesanierung?

Die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) umfasst diverse Förderprogramme und wurde am 29. Dezember neu reformiert. Diese neue Reform tritt nun am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ein Baustein der bundesweiten Förderstrategie zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms. Gegenstand der Förderung sind Sanierungsmaßnahmen wie die Erneuerung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Einsatz optimierter Anlagentechnik im Gebäudebereich. Die Abwicklung der Fördermittelbeantragung erfolgt sowohl über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als nun auch über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Maßnahmen eines Heizungstausches.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die Förderung von Einzelmaßnahmen gliedert sich in fünf Kategorien, die von verschiedenen Förderbanken unterstützt werden. Zusätzlich werden auch die Fachplanung und Baubegleitung gefördert.

  1. Heizungsförderung für Privatpersonen
  2. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  3. Anlagentechnik (außer Heizung)
  4. Heizungsoptimierung
  5. Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  6. Fachplanung und Baubegleitung

BAFAKfW
Heizungsförderung für Privatpersonen
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Anlagentechnik (außer Heizung)
Heizungsoptimierung
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Fachplanung und Baubegleitung

Heizungsförderung für Privatpersonen - KfW-Förderung

Energetische Maßnahmen an Heizungsanlagen werden für Privatpersonen gefördert

Um die Energiewende im Gebäudesektor zu beschleunigen, hat die Bundesregierung am 29. Dezember 2023 neue Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Ab Januar 2024 gilt die verpflichtende 65-Prozent-Regel für neu installierte Heizungen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Sie scheibt vor, dass eine neu installierte Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für die Umsetzung der 65-Prozent-Regel gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Sie gilt jedoch nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut oder aufgestellt werden. Zudem ändert sich die Zuständigkeit der staatlichen Förderbank im Fördersegment der Heizungsförderung. Ab sofort werden Anträge für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Heizungstechnik (Heizungstausch) nicht mehr über die BAFA gestellt, sondern können nur noch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Für die Heizungsförderung stehen die neuen KfW-Förderprogramme 458, 358 und 359 zur Verfügung, wobei die Förderprogramme 358 und 359 auch für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Heizungsoptimierung beantragt werden können.

Mit dem KfW-Förderprogramm 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude) werden private Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden sowie von bestehenden Mehrfamilienhäusern, deren Bauantrag älter als 5 Jahre ist, beim Einbau einer effizienten Heizungsanlage gefördert.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Der Erwerb und die Installation von Wärmeerzeugern
    • solar­thermische Anlagen
    • Bio­masse­heizungen
    • elektrisch ange­triebenen Wärme­pumpen
    • Brenn­stoff­zellen­heizungen
    • wasser­stoff­fähigen Heizungen
    • innovativer Heizungs­technik auf Basis erneuer­barer Energien
  • Aufwendungen für eine provisorische Heiztechnik bei einem Defekt der bestehenden Heizung
  • Fachplanung und Baubegleitung mittels eines Energieeffizienz-Experten
  • Durchführung einer akustischen Fachplanung mittels eines Akustikers

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Wohngebäude besteht schon und wird von Ihnen selbst bewohnt.
  • Der Bauantrag des Mehrfamilienhauses liegt mindestens 5 Jahre zurück.
  • Die geplante Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
  • Der Einbau der Heizungsanlage ist gleichzeitig mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.

Sofern zusätzliche Nachweise im Nachweisprozess angefordert werden:

  • Für herkömmliche Heizsysteme muss ein Nachweis über den hydraulischen Abgleich, beispielsweise durch ein VdZ-Formular (Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft), erbracht werden.
  • Für luftgeführte Wärmepumpen und andere luftheizende Systeme ist ein Nachweis eines Lüftungskonzeptes erforderlich.

Voraussetzung für die Antragstellung ist die Registrierung im Kundenportal der KfW unter Angabe der persönlichen Daten (Name, Anschrift). Die Möglichkeit der Antragstellung für Kommunen und Unternehmen wird im Laufe des Jahres schrittweise eingeführt. Wichtig: Nur Maßnahmen für den Heizungstausch können ab sofort schon beauftragt werden, damit Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen profitieren können. Diese Übergangsregelung gilt jedoch nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden. Der jeweilige Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 nachgereicht werden.

Heizungstausch-Förderung im Überblick: Wie viel können Sie erhalten?

Grundförderung

Für den Heizungstausch wird eine Grundförderung von 30 % für alle Wohngebäude sowie für alle Antragstellergruppen gewährt.

Effizienz-Bonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich, Abwasser oder ein natürliches Kältemittel nutzen, ist ein zusätzlicher Effizienz-Bonus in Höhe von 5 % erhältlich.

Emissionsminderungszuschlag

Handelt es sich bei der neuen Heizung um eine Biomasseheizung, so wird zusätzlich ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € gewährt, sofern der Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ eingehalten wird.

Klimageschwindigkeits-Bonus

Selbstnutzende Eigentümer, die ab 2024 bis zum 31. Dezember 2028 eine alte fossile Heizung (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) vorzeitig durch eine neue klimafreundliche Heizungsanlage ersetzen, erhalten einen Klimabonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten. Nach der Frist verringert sich der Fördersatz alle zwei Jahre um 3 %.

Einkommens-Bonus

Um den Heizungstausch auch für einkommensschwache Gebäudeeigentümer attraktiv zu machen, erhalten Selbstnutzer mit einem Jahreseinkommen bis 40.000 € einen Einkommensbonus von 30 %.

Höherer Fördersatz für den Austausch klimafreundlicher Heizungen

Der Förderhöchstsatz für den Austausch alter fossiler Heizung gegen neue klimafreundliche Heizungen wurde von 60 % auf 70 % angehoben. Die maximal förderfähigen Ausgaben für einen Heizungstausch für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus liegen bei 30.000 €. Wichtig zu beachten: Alle vorherig aufgelisteten Boni sind kumulierbar. Bei einem maximalen Fördersatz von 70 % ergibt sich somit ein maximaler Investitionskostenzuschuss von 21.000 € zuzüglich ggf. 2.500 € Emissionsminderungszuschlag. Für die zweite bis sechste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 €, ab der siebten Wohneinheit um jeweils 8.000 €.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle - BAFA-Förderung

Die Förderung bezieht sich auf Einzelmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle dienen, wie z. B. Fensteraustausch, Türenaustausch, Außenwanddämmung oder Dachdämmung. Grundsätzlich werden alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Im Rahmen dessen sind sowohl das Material als auch die Leistung des fachgerechten Einbaus zu berücksichtigen.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Dämmung der Gebäudehülle
    • Außenwände
    • Dachflächen
    • Geschossdecken
    • Bodenflächen
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, wie z. B. Ersatz oder erstmaliger Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Anlagentechnik (außer Heizung) - BAFA-Förderung

Ziel der Förderung ist den Einbau von Anlagentechnik in bestehende Gebäude zur Optimierung der Energieeffizienz zu unterstützen. Hierzu kann beispielsweise eine energieeffiziente raumlufttechnische Anlage eingebaut werden.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

In diesem Fördersegment werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Installation, Austausch und Optimierung von raumlufttechnischen Anlagen einschließlich Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Integration digitaler Systeme zur Optimierung technischer Anlagen innerhalb eines Gebäudes (Efficiency Smart Home)

Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

  • Prototypen von Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren installiert und in Betrieb genommen wurden
  • Anlagen, die bereits in Betrieb waren, sowie Anlagen mit erheblich gebrauchten Komponenten

Heizungsoptimierung - BAFA-Förderung

Ziel dieses Fördersegments ist die Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen mittels hydraulischem Abgleich oder dem Austausch bestehender Anlagen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermaßnahmen für wassergeführte Heizungssysteme ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B. Dieser Abgleich muss anhand des Formulars "Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für die BEG-Förderung (Einzelmaßnahmen)" der VdZ-Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. erfolgen. Die Heizungsanlage, auf die sich der Abgleich bezieht, sollte mindestens 2 Jahre in Betrieb sein.

Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz werden nur für bestehende Gebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten gefördert.

Zusätzlich werden Maßnahmen gefördert, die die Staubemissionen von Feuerungsanlagen um mindestens 80 % senken. Dies gilt jedoch nur für Feuerungsanlagen, die mit fester Biomasse betrieben werden, eine Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr haben und älter als zwei Jahre sind. Einzelraumfeuerungsanlagen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage mit Heizkurveneinstellung
  • Austausch von Heizungspumpen mit Anpassung von Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Absenkung der Rücklauftemperatur in Gebäudenetzen gemäß Richtlinien
  • Optimierung von Wärmepumpen
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern und Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (Gebäudegrundstück)
  • Implementierung von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Installation von Systemen für temperaturbasierten hydraulischen Abgleich
  • Reduzierung der Staubemissionen um mindestens 80 % bei Feuerungsanlagen für feste Biomasse (ab 4 kW Nennwärmeleistung), ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen

Geförderte Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen

  • Der Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung
  • Schadstoffbeseitigung durch katalytische Nachverbrennung
  • Einsatz vollautomatischer Verbrennungssteuerungssysteme
  • Messung der Staubemissionen vor und nach der Umsetzung der Maßnahme

Maximale Fördersumme & iSFP-Bonus

Energetische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizungen) und Heizungsoptimierungen werden bei einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 300 € brutto weiterhin mit bis zu 20 % gefördert. Die Förderung setzt sich zusammen aus der Grundförderung von 15 % und einem Bonus von 5 %, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt (iSFP-Bonus). Beispiel: Angenommen, die Sanierungskosten für Ihr Einfamilienhaus belaufen sich auf 10.000 €, dann haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 7.500 € bei einer Basisförderung von 15 %. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan haben Sie die Möglichkeit, den iSFP-Bonus von 5 % zu erhalten, wodurch sich der Förderbetrag auf 10.000 € erhöht. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen liegt bei 30.000 € pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird.

Erst nach Bewilligung des Förderantrages dürfen Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizungen) und Heizungsoptimierungen durchgeführt werden.

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) - BAFA-Förderung

Im Rahmen des Förderprogramms werden Investitionen in die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen unterstützt. Nach Umsetzung der Maßnahme muss die Wärmeerzeugung zur Versorgung des Gebäudenetzes zu mindestens 65 % aus Anlagen, die im Merkblatt der technischen Mindestanforderungen (BEG EM TMA) unter den Nummern 3.2 bis 3.7 aufgeführt sind und/oder aus unvermeidbarer Abwärme erfolgen. Zu diesen Anlagen zählen:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizung
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizungen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Zudem sind im Zusammenhang mit einem förderfähigen Wärmeerzeuger alle Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz sowie folgende Maßnahmen und Leistungen förderfähig:

  • Provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt für eine Dauer von maximal einem Jahr
  • MSR-Technik, Gebäudeautomation & Energiemanagementsysteme
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
  • Wärmespeicher
  • Warmwasserbereitung
  • Wärmeverteilung und Wärmeübergabe
  • Heiz-, Technik- und Speicherraum
  • Abgassysteme und Schornsteine
  • Entsorgung alter Öl- oder Gastanks sowie Demontagearbeiten alter Wärmeerzeuger einschließlich der Beseitigung inkl. Schadstoffe und Sonderabfälle

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen ist auf einen Betrag von mindestens 300 € Brutto festgelegt, wohingegen der Grundfördersatz sich auf mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben beläuft. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben richtet sich nach der Anzahl der sanierten Wohneinheiten. Für die erste Wohneinheit beträgt die Obergrenze 30.000 €, für die zweite bis sechste erhöht sich der Betrag um jeweils 15.000 € und ab der siebten Wohneinheit um jeweils 8.000 €

Fachplanung & Baubegleitung

Gegenstand der Förderung sind Leistungen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung bei der Umsetzung der oben genannten Einzelmaßnahmen.

Welche Leistungen werden gefördert?

  • Bestandsaufnahme und messtechnische Untersuchungen
  • Konzept zur Wärmebrückenminimierung
  • Luftdichtheits- und Lüftungskonzept
  • Berechnungen und Nachweise (einschließlich hydraulischem Abgleich)
  • Planung und Dimensionierung von Heizung und Lüftungsanlage
  • Aufstellung der förderfähigen Kosten und Erstellung von Förderanträgen (TPB/TPN bzw. BzA/BnD)
  • Empfehlungen zum Nutzerverhalten und Einweisung in die Gebäudetechnik
  • Unterstützung bei Einholung der Angebote und Teilnahme an Baubesprechungen
  • Schallschutzplanung
  • Baustellenbegehungen, Luftdichtheitsmessung und Thermografie
  • Kostenkontrolle und Rechnungsprüfung

Wichtig: In dieser Liste ist nur ein Teil der geförderten Leistungen aufgeführt. Auf der Webseite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden alle geförderten Leistungen aufgelistet.

Investitionssumme und Förderhöhe

Im Rahmen der Förderung werden 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern liegt der maximale Förderbetrag bei höchstens 5.000 € und bei Mehrfamilienwohnhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten bei höchstens 2.000 € je Wohneinheit. Der maximale Betrag, der bezuschusst werden kann, beträgt 20.000 €.

Für die Antragstellung ist die Vorlage eines abgeschlossenen Liefer- oder Leistungsvertrages zwingend erforderlich. Daraus muss auch das voraussichtliche Datum der Durchführung der beantragten Maßnahme hervorgehen. Der Zeitpunkt der Umsetzung darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums von 36 Monaten liegen. Dies ist notwendig, damit die Fördermittel auch tatsächlich für konkret geplante und umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung stehen.

KfW-Förderprogramm 358, 359: Der neue Ergänzungskredit

Gegenstand der KfW-Förderprogramme 358 und 359 ist ein Ergänzungskredit, der nur zusätzlich zu einem bewilligten Zuschuss der KfW oder des BAFA beantragt werden kann. Dies gilt jedoch nur für bereits geförderte Einzelmaßnahmen, die nach den neuen Förderbedingungen, die seit dem Jahr 2024 gelten, bewilligt worden sind. Sofern der Ergänzungskredit zur Umschuldung bestehender Kredite oder zur Nachfinanzierung begonnener oder abgeschlossener Vorhaben dienen soll, wird der Antrag jedoch abgelehnt.

Ergänzungskredit – Plus (358)

Antragsberechtigt sind Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 € sowie Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Für den Austausch einer Heizungsanlage und weitere energetische Maßnahmen kann ein zusätzlicher Kredit von bis zu 120.000 € in Anspruch genommen werden.

Ergänzungskredit (359)

Folgende Personengruppen sind antragsberechtigt:

  • Natürliche Personen (Privatpersonen)
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Gesellschaften Bürgerlichen Rechts
  • Einzelunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren

Das Angebot von zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen auf dem Niveau von Effizienzhäusern hat weiterhin Bestand. Zusätzlich kann weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht beansprucht werden.

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

Um einen Antrag für die genannten Maßnahmen zu stellen, ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich. Die Bode Planungsgesellschaft beschäftigt zertifizierte Energieeffizienz-Experten, die durch regelmäßige Schulungen umfangreiche Kenntnisse über aktuelle Produkte und Fördermittel besitzen. Sie profitieren von einem breit aufgestellten Team, einem persönlichen Ansprechpartner und einer unverbindlichen Beratung zu all Ihren Fragen.

Heizungsförderung der KfW

Für die Heizungsförderung der KfW wird die Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Die BzA kann nur durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen Fachunternehmer erstellt werden.

Förderung energetischer Maßnahmen der BAFA

Sowohl bei der Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) als auch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich. Dieser kann vor der Antragstellung beim BAFA eine technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme erstellen und übermittelt danach dem Antragstellenden die jeweilige TPB-ID. Diese ID wird anschließend bei der Antragstellung im Online-Antragsformular des BAFA abgefragt.

Wenn uns eine Vollmacht erteilt wird, können wir den gesamten Antragsprozess durchführen. Diese Vollmacht bezieht sich ausschließlich auf die BAFA-Förderung und nicht auf die Heizungsförderung der KfW.

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