Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen
Die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) umfasst diverse Förderprogramme und wurde am 29. Dezember neu reformiert. Diese neue Reform tritt nun am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ein Baustein der bundesweiten Förderstrategie zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms. Gegenstand der Förderung sind Sanierungsmaßnahmen wie die Erneuerung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Einsatz optimierter Anlagentechnik im Gebäudebereich. Die Abwicklung der Fördermittelbeantragung erfolgt sowohl über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als nun auch über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Maßnahmen eines Heizungstausches.
Inhalt
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Heizungsförderung für Privatpersonen - KfW-Förderung
Heizungstausch-Förderung im Überblick: Wie viel können Sie erhalten?
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle - BAFA-Förderung
Anlagentechnik (außer Heizung) - BAFA-Förderung
Heizungsoptimierung - BAFA-Förderung
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) - BAFA-Förderung
Fachplanung & Baubegleitung
KfW-Förderprogramm 358, 359: Der neue Ergänzungskredit
Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Die Förderung von Einzelmaßnahmen gliedert sich in fünf Kategorien, die von verschiedenen Förderbanken unterstützt werden. Zusätzlich werden auch die Fachplanung und Baubegleitung gefördert.
BAFA | KfW |
---|---|
Heizungsförderung für Privatpersonen | |
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle | |
Anlagentechnik (außer Heizung) | |
Heizungsoptimierung | |
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) | |
Fachplanung und Baubegleitung |
Heizungsförderung für Privatpersonen - KfW-Förderung
Um die Energiewende im Gebäudesektor zu beschleunigen, hat die Bundesregierung am 29. Dezember 2023 neue Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Ab Januar 2024 gilt die verpflichtende 65-Prozent-Regel für neu installierte Heizungen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Sie scheibt vor, dass eine neu installierte Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für die Umsetzung der 65-Prozent-Regel gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Sie gilt jedoch nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut oder aufgestellt werden. Zudem ändert sich die Zuständigkeit der staatlichen Förderbank im Fördersegment der Heizungsförderung. Ab sofort werden Anträge für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Heizungstechnik (Heizungstausch) nicht mehr über die BAFA gestellt, sondern können nur noch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Für die Heizungsförderung stehen die neuen KfW-Förderprogramme 458, 358 und 359 zur Verfügung, wobei die Förderprogramme 358 und 359 auch für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Heizungsoptimierung beantragt werden können.
Mit dem KfW-Förderprogramm 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude) werden private Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden sowie von bestehenden Mehrfamilienhäusern, deren Bauantrag älter als 5 Jahre ist, beim Einbau einer effizienten Heizungsanlage gefördert.
Sofern zusätzliche Nachweise im Nachweisprozess angefordert werden:
Voraussetzung für die Antragstellung ist die Registrierung im Kundenportal der KfW unter Angabe der persönlichen Daten (Name, Anschrift). Die Möglichkeit der Antragstellung für Kommunen und Unternehmen wird im Laufe des Jahres schrittweise eingeführt. Wichtig: Nur Maßnahmen für den Heizungstausch können ab sofort schon beauftragt werden, damit Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen profitieren können. Diese Übergangsregelung gilt jedoch nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden. Der jeweilige Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 nachgereicht werden.
Heizungstausch-Förderung im Überblick: Wie viel können Sie erhalten?
Für den Heizungstausch wird eine Grundförderung von 30 % für alle Wohngebäude sowie für alle Antragstellergruppen gewährt.
Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich, Abwasser oder ein natürliches Kältemittel nutzen, ist ein zusätzlicher Effizienz-Bonus in Höhe von 5 % erhältlich.
Handelt es sich bei der neuen Heizung um eine Biomasseheizung, so wird zusätzlich ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € gewährt, sofern der Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ eingehalten wird.
Selbstnutzende Eigentümer, die ab 2024 bis zum 31. Dezember 2028 eine alte fossile Heizung (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) vorzeitig durch eine neue klimafreundliche Heizungsanlage ersetzen, erhalten einen Klimabonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten. Nach der Frist verringert sich der Fördersatz alle zwei Jahre um 3 %.
Um den Heizungstausch auch für einkommensschwache Gebäudeeigentümer attraktiv zu machen, erhalten Selbstnutzer mit einem Jahreseinkommen bis 40.000 € einen Einkommensbonus von 30 %.
Der Förderhöchstsatz für den Austausch alter fossiler Heizung gegen neue klimafreundliche Heizungen wurde von 60 % auf 70 % angehoben. Die maximal förderfähigen Ausgaben für einen Heizungstausch für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus liegen bei 30.000 €. Wichtig zu beachten: Alle vorherig aufgelisteten Boni sind kumulierbar. Bei einem maximalen Fördersatz von 70 % ergibt sich somit ein maximaler Investitionskostenzuschuss von 21.000 € zuzüglich ggf. 2.500 € Emissionsminderungszuschlag. Für die zweite bis sechste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 €, ab der siebten Wohneinheit um jeweils 8.000 €.
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle - BAFA-Förderung
Die Förderung bezieht sich auf Einzelmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäudehülle dienen, wie z. B. Fensteraustausch, Türenaustausch, Außenwanddämmung oder Dachdämmung. Grundsätzlich werden alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Im Rahmen dessen sind sowohl das Material als auch die Leistung des fachgerechten Einbaus zu berücksichtigen.
Anlagentechnik (außer Heizung) - BAFA-Förderung
Ziel der Förderung ist den Einbau von Anlagentechnik in bestehende Gebäude zur Optimierung der Energieeffizienz zu unterstützen. Hierzu kann beispielsweise eine energieeffiziente raumlufttechnische Anlage eingebaut werden.
In diesem Fördersegment werden folgende Maßnahmen gefördert:
Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:
Heizungsoptimierung - BAFA-Förderung
Ziel dieses Fördersegments ist die Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen mittels hydraulischem Abgleich oder dem Austausch bestehender Anlagen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermaßnahmen für wassergeführte Heizungssysteme ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B. Dieser Abgleich muss anhand des Formulars "Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für die BEG-Förderung (Einzelmaßnahmen)" der VdZ-Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. erfolgen. Die Heizungsanlage, auf die sich der Abgleich bezieht, sollte mindestens 2 Jahre in Betrieb sein.
Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz werden nur für bestehende Gebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten gefördert.
Zusätzlich werden Maßnahmen gefördert, die die Staubemissionen von Feuerungsanlagen um mindestens 80 % senken. Dies gilt jedoch nur für Feuerungsanlagen, die mit fester Biomasse betrieben werden, eine Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr haben und älter als zwei Jahre sind. Einzelraumfeuerungsanlagen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizungen) und Heizungsoptimierungen werden bei einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 300 € brutto weiterhin mit bis zu 20 % gefördert. Die Förderung setzt sich zusammen aus der Grundförderung von 15 % und einem Bonus von 5 %, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt (iSFP-Bonus). Beispiel: Angenommen, die Sanierungskosten für Ihr Einfamilienhaus belaufen sich auf 10.000 €, dann haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 7.500 € bei einer Basisförderung von 15 %. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan haben Sie die Möglichkeit, den iSFP-Bonus von 5 % zu erhalten, wodurch sich der Förderbetrag auf 10.000 € erhöht. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen liegt bei 30.000 € pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird.
Erst nach Bewilligung des Förderantrages dürfen Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizungen) und Heizungsoptimierungen durchgeführt werden.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) - BAFA-Förderung
Im Rahmen des Förderprogramms werden Investitionen in die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen unterstützt. Nach Umsetzung der Maßnahme muss die Wärmeerzeugung zur Versorgung des Gebäudenetzes zu mindestens 65 % aus Anlagen, die im Merkblatt der technischen Mindestanforderungen (BEG EM TMA) unter den Nummern 3.2 bis 3.7 aufgeführt sind und/oder aus unvermeidbarer Abwärme erfolgen. Zu diesen Anlagen zählen:
Zudem sind im Zusammenhang mit einem förderfähigen Wärmeerzeuger alle Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz sowie folgende Maßnahmen und Leistungen förderfähig:
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen ist auf einen Betrag von mindestens 300 € Brutto festgelegt, wohingegen der Grundfördersatz sich auf mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben beläuft. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben richtet sich nach der Anzahl der sanierten Wohneinheiten. Für die erste Wohneinheit beträgt die Obergrenze 30.000 €, für die zweite bis sechste erhöht sich der Betrag um jeweils 15.000 € und ab der siebten Wohneinheit um jeweils 8.000 €
Fachplanung & Baubegleitung
Gegenstand der Förderung sind Leistungen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung bei der Umsetzung der oben genannten Einzelmaßnahmen.
Wichtig: In dieser Liste ist nur ein Teil der geförderten Leistungen aufgeführt. Auf der Webseite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden alle geförderten Leistungen aufgelistet.
Im Rahmen der Förderung werden 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern liegt der maximale Förderbetrag bei höchstens 5.000 € und bei Mehrfamilienwohnhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten bei höchstens 2.000 € je Wohneinheit. Der maximale Betrag, der bezuschusst werden kann, beträgt 20.000 €.
Für die Antragstellung ist die Vorlage eines abgeschlossenen Liefer- oder Leistungsvertrages zwingend erforderlich. Daraus muss auch das voraussichtliche Datum der Durchführung der beantragten Maßnahme hervorgehen. Der Zeitpunkt der Umsetzung darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums von 36 Monaten liegen. Dies ist notwendig, damit die Fördermittel auch tatsächlich für konkret geplante und umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung stehen.
KfW-Förderprogramm 358, 359: Der neue Ergänzungskredit
Gegenstand der KfW-Förderprogramme 358 und 359 ist ein Ergänzungskredit, der nur zusätzlich zu einem bewilligten Zuschuss der KfW oder des BAFA beantragt werden kann. Dies gilt jedoch nur für bereits geförderte Einzelmaßnahmen, die nach den neuen Förderbedingungen, die seit dem Jahr 2024 gelten, bewilligt worden sind. Sofern der Ergänzungskredit zur Umschuldung bestehender Kredite oder zur Nachfinanzierung begonnener oder abgeschlossener Vorhaben dienen soll, wird der Antrag jedoch abgelehnt.
Antragsberechtigt sind Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 € sowie Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Für den Austausch einer Heizungsanlage und weitere energetische Maßnahmen kann ein zusätzlicher Kredit von bis zu 120.000 € in Anspruch genommen werden.
Folgende Personengruppen sind antragsberechtigt:
Das Angebot von zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen auf dem Niveau von Effizienzhäusern hat weiterhin Bestand. Zusätzlich kann weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht beansprucht werden.
Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Um einen Antrag für die genannten Maßnahmen zu stellen, ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich. Die Bode Planungsgesellschaft beschäftigt zertifizierte Energieeffizienz-Experten, die durch regelmäßige Schulungen umfangreiche Kenntnisse über aktuelle Produkte und Fördermittel besitzen. Sie profitieren von einem breit aufgestellten Team, einem persönlichen Ansprechpartner und einer unverbindlichen Beratung zu all Ihren Fragen.
Für die Heizungsförderung der KfW wird die Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Die BzA kann nur durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen Fachunternehmer erstellt werden.
Sowohl bei der Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) als auch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich. Dieser kann vor der Antragstellung beim BAFA eine technische Projektbeschreibung (TPB) der geplanten Maßnahme erstellen und übermittelt danach dem Antragstellenden die jeweilige TPB-ID. Diese ID wird anschließend bei der Antragstellung im Online-Antragsformular des BAFA abgefragt.
Wenn uns eine Vollmacht erteilt wird, können wir den gesamten Antragsprozess durchführen. Diese Vollmacht bezieht sich ausschließlich auf die BAFA-Förderung und nicht auf die Heizungsförderung der KfW.