Die Förderbanken BAFA und KfW fördern seit Juli 2024 Maßnahmen für Werkzeugmaschinen

Werkzeugmaschinen

Staatliche Förderung von Werkzeugmaschinen

Seit Juli 2024 können Fördermittel für Werkzeugmaschinen entweder über das 4. Modul des BAFA-Förderprogramms "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" (EEW) oder über das KfW-Programm 295 beantragt werden. Beide Förderprogramme umfassen attraktive Zuschüsse sowie zinsgünstige Kredite bis hin zu einer Höhe von 20 Millionen Euro.

Welche Vorteile bieten moderne Werkzeugmaschinen?

Eine Investition in moderne Werkzeugmaschinen bietet eine Vielzahl an wirtschaftlichen und ökologischen Vorteilen für Ihr Gewerbe. Der Einsatz effizienter Werkzeugmaschinen führt nicht nur zu einer Erhöhung der Energieeffizienz, sondern sie ermöglicht zudem eine Steigerung der Produktionsgeschwindigkeit, wodurch laufende Prozesse schneller abgewickelt werden können. Des Weiteren ermöglichen moderne Werkzeugmaschinen präzisere Fertigungsprozesse, wodurch eine Steigerung der Produktqualität gewährleistet wird.

Welche Werkzeugmaschinen werden gefördert?

Innerhalb des KfW-Programms 295 und des 4. Moduls des BAFA-Förderprogramms "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" findet sich eine Auflistung von geförderten Werkzeugmaschinen, welche unter folgende Unterkategorien zugeordnet werden:

  • CNC-Bearbeitungsmaschinen
  • Drehmaschinen
  • Fräsmaschinen
  • Kantenanleimmaschinen
  • Erodiermaschinen
  • Schleifmaschinen

Gibt es Werkzeugmaschinen die von der Förderung ausgeschlossen sind?

Ja, nicht förderfähig sind CNC-Maschinen, die nicht für die Zerspanung geeignet. Dazu gehören Maschinen, die über keine Vorrichtungen für Schneid- oder Fräswerkzeuge verfügen. Ausgenommen von der Förderung sind außerdem CNC-Maschinen, die einen Laserschneider enthalten. Diese werden der Technologiekategorie „Laserschneider“ zugeordnet, für die andere Förderbedingungen gelten.

Wie hoch werden Werkzeugmaschinen gefördert?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben die Möglichkeit, eine gezielte Förderung für Werkzeugmaschinen in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzung ist ein Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 Euro pro Maßnahme. Der Zuschuss beläuft sich auf 10 % der Investitionsgesamtkosten (IGK) für mittlere Unternehmen und 15 % für kleine Unternehmen. Die genannten Fördersätze finden ebenfalls Anwendung hinsichtlich des Nachweises der Endenergieeinsparpotenziale.

Die Anschaffungskosten für Werkzeugmaschinen einschließlich der Nebenkosten werden zusätzlich mit bis zu 2 % gefördert, wobei der Förderbetrag pro Maschine auf maximal 5.000 € begrenzt ist. Die maximale Fördersumme pro Maßnahme beläuft sich auf 20 Millionen Euro, auch wenn mehrere Anträge für zusammenhängende Maßnahmen gestellt werden.

Welche Bedingungen müssen für eine Förderung erfüllt werden?

Abbildung einer automatischen CNC-Maschine

Für den Erhalt einer Förderung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Zum einen müssen die neuen Werkzeugmaschinen die bestehende Maschinen ersetzen und zudem den gleichen Einsatzzweck erfüllen. Die bereits bestehenden Maschinen, welche ersetzt werden sollen, müssen zudem folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie müssen seit mindestens 5 Jahren im Einsatz sein
  • Die bestehenden Maschinen müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden,
  • und sie müssen eine vollständige Funktionalität aufweisen

Im Förderantrag muss ein aussagekräftiges Foto der Bestandsmaschine beigefügt werden, welche durch die neue geförderte Maschine ausgetauscht werden soll.

Sind weitere Unterlagen zum Antrag vorzulegen?

Im Rahmen der Antragstellung ist ein Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass der jährliche Endenergiebedarf durch den Austausch der neuen Werkzeugmaschine, um mindestens 15 % reduziert wird. Denn jeder Antragsteller ist dazu verpflichtet, die geförderten Anlagen so zu betreiben, dass eine jährliche Energieeinsparung von 15 % erreicht wird. Durch den Vergleich des aktuellen Bedarfs der Bestandsmaschine (Ist-Zustand) mit dem Bedarf der neuen Maschine (Soll-Zustand) wird die Reduktion des jährlichen Endenergiebedarfs ermittelt. Eine Produktionssteigerung oder eine höhere Auslastung gegenüber dem Ist-Zustand ist zulässig, muss aber mit in die Berechnung einfließen und sicherstellen, dass der jährliche Energiebedarf um mindestens 15 % reduziert wird.

Der Nachweis kann ausschließlich von eine Person erbracht werden, welche über die fundierten Kenntnisse zur Durchführung eines Energieaudits gemäß der Norm DIN 16247 verfügt. Unsere zertifizierten Energieberater verfügen über die genannten Kenntnisse und können Ihnen den entsprechenden Nachweis ausstellen.

Wann darf mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden?

Mit der Umsetzung darf erst nach der schriftlichen Mitteilung über die Bewilligung der Fördermittel (Zuwendungsbescheid) begonnen werden. Als Beginn der Umsetzung gilt bereits ein rechtsgültiger Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages. Contracting- oder Bürgerschaftsverträge mit eingeschlossen. Eine Förderung kann somit nur gewährt werden, wenn keine vertragliche Bindung vor der offiziellen Antragstellung erfolgt ist. Ausnahmen sind lediglich unter bestimmten Vorbehalten mit klar definierten Vertragsbedingungen möglich.

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