Gebäudemodernisierungsgesetz
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Seit dem 29. Juli 2026 gelten damit neue gesetzliche Rahmenbedingungen für die energetische Modernisierung von Gebäuden und insbesondere für den Heizungstausch. Das Gesetz betrifft dabei nicht nur Wohngebäude, sondern auch Nichtwohngebäude wie Büros, Schulen, Gewerbe- und öffentliche Gebäude.
Eine der wichtigsten Neuerungen: Die bisherige 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien entfällt. Statt einer einheitlichen Vorgabe setzt das neue Gesetz auf mehr Technologieoffenheit und gibt Eigentümern beim Heizungstausch wieder größere Wahlmöglichkeiten. Gleichzeitig gelten für neu eingebaute Heizungen mit fossilen Brennstoffen künftig stufenweise Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe.
Doch was bedeutet das konkret für Eigentümer? Welche Heizungen dürfen künftig eingebaut werden, was gilt für bestehende Anlagen und welche weiteren Anforderungen kommen auf Wohn- und Nichtwohngebäude zu?
Die bisherige Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen, wurde mit dem GModG abgeschafft.
Damit ist der Einbau einer neuen Heizung nicht mehr an eine einheitliche Quote für erneuerbare Energien gebunden. Eigentümer können wieder stärker selbst entscheiden, welche Technologie zu ihrem Gebäude passt.
Mögliche Lösungen sind beispielsweise Wärmepumpen, Wärmenetze, Biomasseheizungen, Hybridheizungen sowie Gas- und Ölheizungen.
Die Entscheidung für eine bestimmte Heiztechnologie sollte dennoch nicht allein anhand der Anschaffungsksoten getroffen werden. Der energetische Zustand des Gebäudes, die vorhandene Wärmeverteilung, die benötigten Vorlauftemperaturen und die langfristigen Betriebskosten spielen ebenfall eine wichtige Rolle.
Die Abschaffung der 65-Prozent-Regel bedeutet jedoch nicht, dass fossile Heizungen langfristig ohne Einschränkungen betrieben werden können.
Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe. Der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe muss schrittweise erhöht werden:
| Jahr | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| ab 2029 | 10 % |
| ab 2030 | 15 % |
| ab 2035 | 30 % |
| ab 2040 | 60 % |
Die Anforderungen können beispielsweise durch den Einsatz von Biomethan, anderen erneuerbaren Gasen oder klimafreundlichen flüssigen Brennstoffen erfüllt werden. Entscheidend ist dabei nicht allein die verbaute Heizung, sondern auch die entsprechende Versorgung mit den erforderlichen Brennstoffen.
Damit soll der Einsatz fossiler Brennstoffe schrittweise reduziert werden. Bei einer Entscheidung für eine Gas- oder Ölheizung sollten daher neben den Anschaffungskosten auch die langfristige Verfügbarkeit und Preisentwicklung der benötigten Brennstoffe berücksichtigt werden.
Für Eigentümer bestehender Gebäude besteht kein unmittelbarer Handlungszwang. Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden, und auch Reparaturen bleiben grundsätzlich möglich.
Muss eine bestehende Heizungsanlage ersetzt werden, ist die Wahl der neuen Technologie grundsätzlich wieder freier. Welche Lösung langfristig sinnvoll ist, hängt jedoch von den individuellen Gegebenheiten des Gebäudes ab.
Dabei können beispielsweise der energetische Zustand, die Heizlast, die vorhandene Wärmeverteilung, die erforderlichen Vorlauftemperaturen und die zukünftigen Betriebskosten berücksichtigt werden.
Auch nach dem Wegfall der 65-Prozent-Regel werden klimafreundliche Heizsysteme weiterhin staatlich gefördert. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde im Juli 2026 angepasst und wird fortgeführt.
Insbesondere für den Einbau von Wärmepumpen bestehen weiterhin Fördermöglichkeiten. Welche Maßnahmen und Kosten förderfähig sind und welcher Fördersatz zum Tragen kommt, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Wichtig: Die gesetzliche Zulässigkeit einer Heizungsanlage und ihre Förderfähigkeit sind zwei unterschiedliche Fragen. Eine Heizung kann grundsätzlich eingebaut werden, ohne dass sie gleichzeitig förderfähig ist.
Nicht alle Änderungen des GModG gelten bereits seit Juli 2026. Weitere Regelungen betreffen insbesondere die energetischen Anforderungen an Gebäude, Energieausweise, die Nutzung von Solarenergie und die Umsetzung europäischer Vorgaben.
Für Neubauten werden künftig höhere Anforderungen an die Klimaverträglichkeit gestellt. Dazu gehören das Konzept des Nullemissionsgebäudes. Dabei sollen am Gebäude beziehungsweise am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.
Die Anforderungen gelten schrittweise:
Zusätzlich wird die Betrachtung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes wichtiger. Bei bestimmten Neubauten muss künftig eine entsprechende Lebenszyklusanalyse (LCA) durchgeführt und dem Energieausweis beigefügt werden.
Das GModG betrifft ausdrücklich auch Nichtwohngebäude. Für Bürogebäude, Schulen, Gewerbeimmobilien und andere Nichtwohngebäude werden unter anderem neue Anforderungen an die energetische Qualität eingeführt.
Für besonders ineffiziente Nichtwohngebäude sind schrittweise energetische Mindeststandards vorgesehen. Die energetisch schlechtesten Gebäude müssen ihren Energiebedarf künftig reduzieren:
Darüber hinaus ändern sich die Anforderungen an Energieausweise für Nichtwohngebäude. Künftig spielen Effizienzklassen eine größere Rolle und für Nichtwohngebäude wird grundsätzlich der Bedarfsausweis maßgeblich-
Auch die Nutzung von Solarenergie wird bundesweit stärker verankert. Die Anforderungen gelten abhängig von Gebäudetyp, Größe und Art der Maßnahme zu unterschiedlichen Zeitpunkten:
Damit wird deutlich: Das GModG beschränkt sich nicht nur auf die Frage, welche Heizung eingebaut werden darf. Auch die energetische Qualität von Gebäuden, Energieausweise, Neuabauten und die Nutzung von Solarenergie werden künftig stärker reguliert.
Das GModG schafft beim Heizungstausch wieder mehr Wahlfreiheit. Gleichzeitig wird die individuelle Planung wichtiger: Nicht jede zulässige Heizanlage ist für jedes Gebäude technisch, wirtschaftlich und langfristig gleichermaßen geeignet.
Für Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden bedeutet die Neuregelung außerdem, dass neben der Heizungsanlage weitere Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise energetische Mindeststandards, Energieausweise, Solarenergie und bei Neubauten künftig auch die Bretrachtung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus.
Wer eine Modernisierung plant, sollte deshalb nicht nur die Investitionskosten betrachten. Auch Energieeffizienz, zukünftige Betriebskosten, gesetzliche Anforderungen, Fördermöglichkeiten und die Entwicklung der Wärmeversorgung vor Ort sollten in die Entscheidung einbezogen werden.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die passende Lösung für Ihr Gebäude zu ermitteln und mögliche Fördermöglichkeiten zu prüfen.
Die neuen Regelungen schaffen mehr Wahlmöglichkeiten, machen die Entscheidung für eine Heizungsanlage aber nicht unbedingt einfacher. Welche Lösung technisch geeignet, wirtschaftlich sinnvoll und langfristig zukunftsfähig ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Gebäudes ab.
Sie planen einen Heizungstausch oder möchten wissen, welche Heizlösung für Ihr Gebäude sinnvoll ist? Wir beraten Sie individuell, vergleichen mögliche Systeme und prüfen, welche Fördermöglichkeiten für Ihr Vorhaben infrage kommen. Sprechen Sie uns an.
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