Kosten reduzieren mittels energetischer Inspektion von Klimaanlagen

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Energetische Inspektion von Klimaanlagen: Was ist zu beachten?

• Wirkungsgrad verbessern

• Kosten reduzieren

• Energetische Inspektion von Klimaanlagen gemäß DIN SPEC 15240

• Ordnungsrechtlich gefordert - energetisch sinnvoll

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Eine energetische Inspektion ist eine fachkundige Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen. Dabei wird untersucht, wie effizient die Anlage arbeitet, ob ihre Dimensionierung zum tatsächlichen Kühlbedarf des Gebäudes passt und ob Optimierungspotenziale bestehen. Ziel ist es, den Energiebedarf zu reduzieren, die Betriebskosten zu senken und einen dauerhaft effizienten Anlagenbetrieb zu unterstützen. Für bestimmte Anlagen besteht nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zudem eine gesetzliche Pflicht zur energetischen Inspektion. 

Das sind die großen Vorteile einer Klimaanlageninspektion

  • laufende Kosten reduzieren
  • Ressourcen schonen

  • Luftqualität verbessern

  • Rechtssicherheit erlangen


Was wird bei einer energetischen Inspektion gemacht?

Klimaanlage Außeneinheit

Die Durchführung und der Umfang der Inspektion wird im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in den Paragrafen 74 bis 78 beschrieben.

Dabei werden Komponenten der Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen geprüft, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Insbesondere bezieht sich die Inspektion auf die Überprüfung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind.

Diese sind unter anderem abhängig von:

  • veränderter Raumnutzung oder -belegung
  • veränderte Nutzungszeiten der Räumlichkeiten
  • innere Wärmequellen
  • bauphysikalische Änderungen am Gebäude

Zudem wird die Effizienz der wesentlichen Komponenten festgestellt.


Muss meine Anlage inspiziert werden?

Im GModG beschreibt der Gesetzgeber die Anforderungen vor, dass Sie als Betreiber in der Pflicht sind, Ihre Anlage inspizieren zu lassen, wenn die Nennleistung der Kälteanlage innerhalb eines Gebäudes mehr als 12 kW beträgt.

MUSS JEDE KLIMAANLAGE INSPIZIERT WERDEN?

Es reichen stichprobenweise Inspektionen wenn Sie mehr als 10 Klimaanlagen oder mehr als 10 kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen 12 bis 70 kW betreiben, die in vergleichbaren Nichtwohngebäuden eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Wenn sie weniger als 200 vergleichbare Anlagen betreiben muss jede zehnte Anlage und bei mehr als 200 vergleichbaren Anlagen jede 20. Anlage inspiziert werden. Ein Nichtwohngebäude gilt als vergleichbar, wenn es nach dem selben Plan errichtet wird und das Gebäude an mehreren Standorten erstellt wurde. Bei den Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen müssen die Systeme die gleiche Bauart, gleiche Funktion und gleiche Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche vorweisen.

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Energetische Inspektion von Klimaanlagen

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Gibt es Ausnahmen?

Bei der Installation einer Gebäudeautomation zur Regelung der Energieflüsse, besteht keine Pflicht zur Prüfung von Klimaanlagen

Die Pflicht zur energetischen Inspektion besteht nicht, wenn eine Gebäudeautomation und Gebäuderegelung installiert ist und folgende Funktionen erfüllt:

  • den Eigenverbrauch des Gebäudes kontinuierlich überwacht, protokolliert, analysiert und Anpassungen ermöglicht,
  • einen Vergleichsmaßstab für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellt, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen System erkennt und die gebäudetechnischen Einrichtungen oder das Gebäudemanagement zuständige Person informiert und
  • die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und den gemeinsamen Betrieb verschiedener Arten gebäudetechnischer Systeme unterstützt.

Die genannten Angaben gelten für Nichtwohngebäude mit einer Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen 12 bis 70 kW

Bei Wohngebäuden gibt es ebenfalls Ausnahmen. Eine Pflicht zur Inspektion besteht hier nicht, wenn eine Klimaanlagen oder ein kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in einem Wohngebäude installiert ist, das ausgestattet ist mit:

  • einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.
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